MENU
 -
Leben in einer Sozialpädagogischen Familie/ Erziehungsstelle
nach §§ 34, 35, 35a SGB VIII

In Sozialpädagogischen Familien/Erziehungsstellen ist mindestens ein Elternteil ein berufserfahrener Sozialpädagog*in/ Sozialarbeiter*in/ Erzieher*in oder Heilpädagog*in. Zum Teil haben sozialpädagogische Eltern leibliche Kinder. Sie nehmen in ihren Räumlichkeiten ein bis drei Kinder auf.

 

Die Chancen für das Kind

  • Einen ganz normalen Alltag leben (Familienmodell)
  • Die Korrektur von Beziehungsstörungen
  • Aufbau einer Elternstellvertreter-Kind-Bindung
  • Kompensation und Überwindung von Entwicklungsdefiziten
  • Das Nachholen von versäumten Entwicklungsschritten
  • Gezielte, individuelle und ressourcenorientierte Förderung
  • Eine Förderung des Leistungsverhaltens
  • Eine Förderung der persönlichen Neigungen und Stärken
  • Eine individuelle Freizeitgestaltung
  • Die Integration in das örtliche Gemeinwesen

Ziele der sozialpädagogischen Arbeit

Einem Kind Schutz, Halt, Sicherheit, Annahme und Orientierung geben.

  • Das Kind darf lernen, eine kindgemäße Stellung in seinen zwei Familien einzunehmen
  • Überverantwortung loszulassen
  • Die eigenen Bedürfnisse erkunden und formulieren
  • Sich mit der Zeit auf eine vertrauensvolle Beziehung und Bindung einzulassen
  • Abbau von psychischen und systemischen Belastungen
  • Aufbau von Entwicklungs- und Reifungsprozessen
  • Stärkung des Selbstbewusstseins und der systemischen Orientierung

Beschäftigungsart & Qualifikation der sozialen Eltern in Erziehungsstellen

Soziale Eltern in Erziehungsstellen nehmen Kinder und Jugendliche in ihren privaten Räumlichkeiten auf. Sie sind beim Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Qualifikation sozialer Eltern entspricht dem Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII.

 

Platz-Passung

Bei der Aufnahme eines jungen Menschen in einer Erziehungsstelle wird insbesondere beachtet, ob und inwieweit aufgrund des Alters, des Geschlechts und den jeweiligen systemischen und persönlichen Besonderheiten, welches Kind in welche Erziehungsstelle passt. Die Platz/ Passung wird im Rahmen des Bewerberverfahrens und der Anbahnung ermittelt.

 

Wesentliche Informationen auf einen Blick

Gesetzliche Grundlage: § 27 SGB VIII i. V. mit §§ 34, 35, 35a, 41 SGB VIII
Anzahl der Plätze: 1 bis 3 Plätze für Mädchen und Jungen
Aufnahmealter: 0 bis 12 Jahre

 
SOZIALPÄDAGOGISCHES ZENTRUM
WESTERWALD

SOZIALPÄDAGOGISCHES ZENTRUM  WESTERWALD
 
SOZIALPÄDAGOGISCHES ZENTRUM
SCHWABEN FRANKEN

SOZIALPÄDAGOGISCHES ZENTRUM  SCHWABEN FRANKEN